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   VGH Hessen, 14.09.2023 - 1 B 994/23   

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https://dejure.org/2023,28860
VGH Hessen, 14.09.2023 - 1 B 994/23 (https://dejure.org/2023,28860)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.09.2023 - 1 B 994/23 (https://dejure.org/2023,28860)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. September 2023 - 1 B 994/23 (https://dejure.org/2023,28860)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20

    Untersuchungsanordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.09.2023 - 1 B 994/23
    Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem - vorliegend noch nicht eingetretenen - Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 36 m. w. N.).

    Liegen dem Dienstherrn allerdings Erkenntnisse über die Gründe der krankheitsbedingten Fehlzeiten vor, ist es auch bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung nicht ausreichend, lediglich auf die Fehlzeiten des Beamten zu verweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51 ff., sowie die nicht veröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 B 418/23 -, vom 7. Februar 2023 - 1 B 1966/22 - und vom 23. August 2021 - 1 B 2452/20 -).

    Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es dem mit der Untersuchung beauftragten Arzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkte nach deren Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58).

    Denn die Einzelheiten der Untersuchung sind von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58, und vom 19. April 2022 - 1 B 34/22 -, n. v.).

    Um dem verfassungsrechtlichen Ziel der Untersuchung der Dienstfähigkeit, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und zugleich der Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34), verbietet es sich, nicht oder vom Dienstherrn kaum zu erfüllende Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zu stellen (zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 - 1 B 415/23 -, n. v. und vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58).

    Dies schließt es aus, dass der Dienstherr vor dem Erlass einer Untersuchungsanordnung mit dem später zu beauftragenden Amtsarzt Rücksprache halten muss, um mit diesem gemeinsam unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen die Untersuchungsmethoden konkret und detailliert festzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 59 zur Frage, ob der Dienstherr Einschränkungen der Untersuchungsanordnungen mittels eines von ihm einzuholenden Sachverständigengutachtens zu eruieren hat).

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 14.09.2023 - 1 B 994/23
    Dies dient dazu, die Berechtigung zur Untersuchungsanordnung darzulegen und für den Beamten nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21).

    Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klarwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 44).

    Ist die Untersuchungsanordnung auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt, greifen die zu Fällen der Untersuchungsanordnung von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen grundsätzlich nicht ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 47).

    Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un)fähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 50).

    Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 48; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21).

  • VGH Hessen, 11.08.2020 - 1 B 1846/20

    Amtsärztliche Untersuchungsanordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.09.2023 - 1 B 994/23
    Dies dient dazu, die Berechtigung zur Untersuchungsanordnung darzulegen und für den Beamten nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21).

    Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 48; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21).

    Denn sowohl der Inhalt der Untersuchungsanordnung als auch die die Behörde treffende Begründungspflicht hängen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2021 - 1 B 2452/20 -, juris Rn. 19, vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 23).

  • BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zur

    Auszug aus VGH Hessen, 14.09.2023 - 1 B 994/23
    Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen (vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 35).

    Um dem verfassungsrechtlichen Ziel der Untersuchung der Dienstfähigkeit, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und zugleich der Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34), verbietet es sich, nicht oder vom Dienstherrn kaum zu erfüllende Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zu stellen (zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 - 1 B 415/23 -, n. v. und vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58).

  • VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 2452/20
    Auszug aus VGH Hessen, 14.09.2023 - 1 B 994/23
    Liegen dem Dienstherrn allerdings Erkenntnisse über die Gründe der krankheitsbedingten Fehlzeiten vor, ist es auch bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung nicht ausreichend, lediglich auf die Fehlzeiten des Beamten zu verweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51 ff., sowie die nicht veröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 B 418/23 -, vom 7. Februar 2023 - 1 B 1966/22 - und vom 23. August 2021 - 1 B 2452/20 -).

    Denn sowohl der Inhalt der Untersuchungsanordnung als auch die die Behörde treffende Begründungspflicht hängen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2021 - 1 B 2452/20 -, juris Rn. 19, vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 07.10.2022 - 1 B 34.22

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier:

    Auszug aus VGH Hessen, 14.09.2023 - 1 B 994/23
    Denn die Einzelheiten der Untersuchung sind von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58, und vom 19. April 2022 - 1 B 34/22 -, n. v.).
  • VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
    Auszug aus VGH Hessen, 14.09.2023 - 1 B 994/23
    Um dem verfassungsrechtlichen Ziel der Untersuchung der Dienstfähigkeit, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und zugleich der Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34), verbietet es sich, nicht oder vom Dienstherrn kaum zu erfüllende Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zu stellen (zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 - 1 B 415/23 -, n. v. und vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58).
  • VG Düsseldorf, 27.02.2024 - 26 L 3246/23

    Amtsärztliche Untersuchung, Dienstunfähigkeit

    vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 1 B 994/23 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.; offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 45.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 1 E 138/24
    vgl. aus der Spruchpraxis des Senats etwa die Beschlüsse vom 27. September 2021 - 1 B 1554/21 -, juris, Tenor und Rn. 7, vom 21. Januar 2020- 1 B 1333/19 -, juris, Tenor und Rn. 30, und vom 19. April 2016 - 1 B 307/16 -, juris, Tenor und Rn. 31; ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2023 - 6 B 217/23 -, juris, Tenor und Rn. 35, sowie Hess. VGH, Beschluss vom 14. September 2023- 1 B 994/23 -, juris, Tenor und Rn. 29, beide auch mit Ausführungen dazu, dass der Auffangwert wegen der nur angestrebten vorläufigen Sicherung um die Hälfte zu reduzieren ist.
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